"Wer wird gewählt?" |
Am 14. September 2025 finden die Kommunalwahlen statt. Dabei wählen die Bürger die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die offiziell als Stadtrat bezeichnet wird, den Bürgermeister der Stadt Ahlen, den Landrat des Kreises Warendorf und die Mitglieder des Kreistages im Kreis Warendorf. |
"Wer darf wählen und wer kann gewählt werden?" |
Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzen, mindestens 16 Jahre alt sind und seit mindestens 16 Tagen ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet haben, ohne dass sie eine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets besitzen. Wer selbst wählbar (also passiv wahlberechtigt) sein möchte, muss volljährig, wahlberechtigt und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten. |
"Wie wird gewählt??" |
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"Wie viele Mitglieder haben Stadtrat und der Kreistag?" |
Die Anzahl der Mitglieder von Stadtrat und Kreistag ist im Kommunalwahlgesetz von Nordrhein-Westfalen festgelegt und richtet sich nach der Einwohnerzahl der Stadt oder des Kreises. Die Gesamtzahl der Abgeordneten ist stets gerade. Die Hälfte wird direkt im Wahlbezirk gewählt, die andere über die (Kreis-)Reservelisten. Der Bürgermeister und der Landrat gehören den jeweiligen Gremien per Gesetz an. Aktuell hat der Stadtrat von Ahlen 44 und der Kreistag von Warendorf 57 Mitglieder. Die Stadt Ahlen ist in 22 Wahlbezirke und der Kreis Warendorf in 27 Kreiswahlbezirke unterteilt. Überhang- und Ausgleichmandate können zu einer Erweiterung der Gremien führen, und falls ein Mitglied ausscheidet und nicht ersetzt werden kann, verringert sich die Zahl der Mitglieder. |
"Wie lange dauert eine Wahlperiode??" |
Die Amtszeit für die Mitglieder des Stadtrats und des Kreistages beträgt fünf Jahre. |
"Gibt es eine Sperrklausel?" |
Im Gegensatz zu den Bundestagswahlen gibt es bei den Kommunalwahlen keine „Fünf-Prozent-Hürde“. Dennoch müssen Parteien oder Wählergruppen etwa die Hälfte eines Sitzes erreichen, um im Stadtrat oder Kreistag vertreten zu sein. |
"Wie werden Sitzverteilungen ermittelt?" |
Die Wahlen zum Stadtrat und zum Kreistag finden als personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Reservelisten statt. Dabei werden die Hälfte der Mitglieder des Stadtrates beziehungsweise des Kreistages direkt in den (Kreis-)Wahlbezirken und die übrigen Mitglieder über die (Kreis-)Reservelisten der Parteien oder Wählergruppen gewählt. |
"Wahl in den (Kreis-)Wahlbezirken" |
In den Wahlbezirken erhalten die Kandidaten mit der relativen Mehrheit der gültigen Stimmen ein Mandat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
"Wahl über die (Kreis-)Reservelisten" |
Für die Wahl über die (Kreis-)Reservelisten werden zunächst von der gesetzlichen Anzahl der Sitze des Stadtrates beziehungsweise Kreistages die erfolgreichen Direktkandidaten abgezogen, die als Einzelkandidaten angetreten sind oder von einer Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen wurden, für die keine (Kreis-)Reserveliste zugelassen sind. Die verbleibenden Sitze werden nun nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Saint-Laguë) an die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen verteilt. Sie erhalten so viele Sitze, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre (Kreis-)Reserveliste entfallenen Stimmenzahlen zustehen. Wenn Parteien oder Wählergruppen weniger Sitze in den (Kreis-)Wahlbezirken gewonnen haben, als ihnen nach dem Verhältnisausgleich zustehen, werden fehlende Sitze aus der (Kreis-)Reserveliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Sollten mehr Sitze auf eine Partei oder Wählergemeinschaft entfallen als Bewerber auf ihrer (Kreis-)Reserveliste benannt sind, bleiben diese unbesetzt. Der Stadtrat beziehungsweise Kreistag verkleinert sich entsprechend. |
"Überhang- und Ausgleichsmandate" |
Falls eine Partei mehr Sitze in den Wahlbezirken gewinnt als ihr nach dem Verhältnis zustehen, bleiben diese Überhangmandate bestehen. Andere Parteien erhalten Ausgleichsmandate, um die Verhältnismäßigkeit der Sitze wiederherzustellen. Sollte eine Partei keine ausreichenden Kandidaten auf ihrer Reserveliste haben, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt. |
"Mehrheitsklausel" |
Wenn eine Partei oder Wählergruppe mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen erhält, aber nicht entsprechend mehr als 50 % der Sitze im Stadtrat oder Kreistag, wird ihr ein zusätzlicher Sitz zugewiesen. Im Gegenzug wird der Partei mit dem kleinsten Bruchteil der Sitze ein Sitz abgezogen. |
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